Behauptung:
Die Zonenplanänderung sei eine Sonderregelung für eine einzelne Parzelle.
Richtigstellung des Komitees
- Die Gegnerschaft unterstellt, dass die Gemeinde ein einzelnes privates Bauvorhaben bevorzuge. Die vorgeschlagene Umzonung ist jedoch nicht eine Bevorzugung von Privaten, sondern entspricht dem gesamtschweizerisch geltenden Gebot der haushälterischen Bodennutzung.
- Das eidgenössische Raumplanungsgesetz fordert die effiziente Bodennutzung durch Verdichtung sowohl in Ortszentren wie auch am Siedlungsrand und die Mobilisierung von Baulandreserven. Die beiden Parzellen befinden sich seit über 50 Jahren in der Bauzone.
- Der Kanton hat die Umzonung und damit die optimale Nutzung des Geländes in der Vorprüfung im Detail geprüft und ist damit einverstanden.