Faktencheck

Was die Gegnerschaft der Überbauung in einem Schreiben an das Gemeindeparlament als Fakten dargestellt hat, sind in Tat und Wahrheit irreführende Behauptungen.

Behauptung:

Die Zonenplanänderung sei eine Sonderregelung für eine einzelne Parzelle.

Richtigstellung des Komitees

  • Die Gegnerschaft unterstellt, dass die Gemeinde ein einzelnes privates Bauvorhaben bevorzuge. Die vorgeschlagene Umzonung ist jedoch nicht eine Bevorzugung von Privaten, sondern entspricht dem gesamtschweizerisch geltenden Gebot der haushälterischen Bodennutzung.
  • Das eidgenössische Raumplanungsgesetz fordert die effiziente Bodennutzung durch Verdichtung sowohl in Ortszentren wie auch am Siedlungsrand und die Mobilisierung von Baulandreserven. Die beiden Parzellen befinden sich seit über 50 Jahren in der Bauzone.
  • Der Kanton hat die Umzonung und damit die optimale Nutzung des Geländes in der Vorprüfung im Detail geprüft und ist damit einverstanden.

Behauptung:

Das Vorhaben sei mit der angrenzenden Siedlungsstruktur unvereinbar.

Richtigstellung des Komitees

  • Das Bauprojekt wurde in einem qualitätssichernden Verfahren erarbeitet. Dabei wurden unabhängige Gutachterinnen und Gutachter beigezogen.
  • In seinem Schlussbericht hält das Fachgremium fest: «Das ortsbauliche Konzept des Richtprojekts basiert auf einer guten und sorgfältigen Analyse des Ortes (…). Auf diesem sehr steilen Gelände ist es gelungen, ein Wohnbauprojekt zu entwickeln, das sich gut in die Umgebung einbindet, sowohl zum bestehenden Quartier wie auch zum auf zwei Seiten umgebenden Wald.»
  • Durch die beiden Chalets wird das höhere Haus mit dem bestehenden Quartier verbunden und gliedert sich damit gut in die vorhandene Siedlungsstruktur ein.

Behauptung:

Das «Waldhaus» verändere den Landschaftsraum gravierend.

Richtigstellung des Komitees

  • Für eine ländliche Gegend mit mehrheitlich zwei- bis dreigeschossigen Häusern ist das 29 Meter hohe «Waldhaus» mit Sockel und acht Geschossen vergleichsweise ein hohes Haus – ein Hochhaus im engeren Sinn ist es nicht, weil niedriger als 30 Meter.
  • Das «Waldhaus» besteht aus zwei leicht voneinander abgedrehten Baukörpern, die in der Höhe dem Hang entsprechend gestaffelt sind. Optisch lehnt sich das Gebäude an den Wald an: Es ist weniger hoch als die Baumkronen und verschmilzt dank passender Farbe und Holzfassade weitgehend mit dem Hintergrund.
  • Die beigezogenen Gutachterinnen und Gutachter loben die Setzung und Proportionen des Gebäudes. Der Bau fügt sich in das bestehende Orts- und Landschaftsbild ein.
  • Aus der Ferne wird das «Waldhaus» weniger hervorstechen als zahlreiche weiss oder hell gestrichene Häuser im bestehenden Quartier.

Behauptung:

Die Gemeinde gewähre eine Sonderregelung für den Waldabstand.

Richtigstellung des Komitees

  • Der Abstand zwischen «Waldhaus» und Wald beträgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Wald und Naturgefahren 20 Meter.
  • Das ist zwar weniger, als der Waldabstand im Regelfall vorsieht. Aber im Siedlungsgebiet bewilligt der Kanton häufig solche Abweichungen, die mit der spezifischen Situation begründet sind.
  • Es handelt sich somit nicht um eine Sonderregelung für den Gygerrain. Der Kanton hat eine Bewilligung des reduzierten Waldabstands bereits in Aussicht gestellt.

Behauptung:

Der ökologische Ausgleich sei nicht sichergestellt.

Richtigstellung des Komitees

  • Auf dem Gelände befinden sich heute neben Neophyten auch geschützte Feldgehölze. Die Gemeinde hat deshalb frühzeitig das für den Heckenschutz zuständige Amt für Naturförderung beigezogen.
  • Die geschützten Feldgehölze werden auf dem Areal teilweise wieder ersetzt: Im Steilhang sind Bänder aus Feldgehölzen geplant, um die Böschung zu stützen. Der restliche Heckenersatz ist ausserhalb der Parzelle in der Umgebung oder auf dem Gemeindegebiet von Spiez vorgesehen.
  • Die Ersatzflächen werden quadratmetergenau auf Stufe der nachgelagerten Überbauungsordnung festgelegt. Insgesamt wird der Hang gegenüber heute ökologisch aufgewertet: Dank kompakter Bebauung bleibt der durchfliessende Steilhang weitgehend grün und wird mit hochstämmigen Obst- und Nussbäumen bepflanzt.
  • Der Waldrand auf dem Grundstück der Bauherrschaft wird durch Bepflanzung mit kleinen Bäumen, Sträuchern und Büschen abgestuft und ebenfalls aufgewertet. Zudem bleibt die schützenswerte Magerwiese im unteren Bereich des Geländes erhalten.

Behauptung:

Geplant seien 20 Wohnungen im Hochpreissegment.

Richtigstellung des Komitees

  • Die Preise werden orts- und marktüblich sein. Preisgünstige Wohnungen sind am Gygerrain unrealistisch. Die schwierige Topografie und der Baugrund verursachen hohe Baukosten.
  • Hinzu kommt der vergleichsweise hohe Bodenpreis aufgrund der guten Lage. Es gibt in der Gemeinde besser geeignete Standorte für günstigen Wohnraum, zum Beispiel «Bühl Nord». Dieses zentral gelegene Areal ist flach und eignet sich bestens für eine verdichtete Überbauung mit einem Anteil an preisgünstigem Wohnraum.
  • Sobald das Projekt «Bühl Nord» spruchreif ist, wird die Gemeinde das Land im Baurecht abgeben. Auch bei der Entwicklung von privaten Arealen wirkt sie, wo das sinnvoll und realisierbar ist, auf die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum hin.

Behauptung:

Die Risiken wegen der Hanglage seien nicht transparent geklärt.

Richtigstellung des Komitees

  • Der Baugrund wurde abgeklärt. Dazu liegt ein Gutachten des Geotechnischen Instituts Spiez (April 2020 / März 2021) vor.
  • Die beiden Projektparzellen befinden sich in einem Gebiet mit geringer Gefährdung durch Absenkungs- und Einsturzphänomene sowie Rutschungen. Es gibt keine Anzeichen von permanenten Hangbewegungen.
  • Die technische Machbarkeit von Bauvorhaben ist wie im umliegenden Quartier gegeben. Weil der Hang der beiden Projektparzellen steil ist und der Untergrund aus verkarstungsanfälligem Fels besteht, bedingen Hanganschnitte Baugrubensicherungen. Auch werden Massnahmen zur Vermeidung von differentiellen Absenkungen empfohlen.
  • Das Bauprojekt – im Moment liegt erst das Richtprojekt vor – wird zweckmässige Massnahmen beinhalten, um das geringe Risiko von Absenkungs- und Einsturzprozessen weiter zu minimieren.

Behauptung:

Die Strassen- und Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet.

Richtigstellung des Komitees

  • Die von der Gemeinde beigezogene Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) stuft das zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Riedweg von ca. 50 bis 100 Fahrten pro Tag nicht als wesentliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit ein.
  • Die kantonale Vorprüfung hat bestätigt, dass die Auswirkungen vertretbar sind.
  • Unabhängig von der Überbauung sieht die Gemeinde Verbesserungsbedarf bei der Erschliessung. Sie prüft zusätzliche Ausweichstellen oder eine Kreuzungsstelle auf dem Riedweg.
  • Ansonsten erfüllt die geplante Erschliessung laut bfu die Sicherheitsanforderungen, da die Strassenabschnitte bereits in einer Tempo-30-Zone liegen.

Behauptung:

Das Engagement der Gemeinde sei auffällig.

Richtigstellung des Komitees

  • Der Gemeinderat hat seine Verantwortung als Planungsbehörde wahrgenommen. Mit dem Erlass einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) stellt er eine ortsverträgliche und qualitätsvolle Überbauung des Gygerrains sicher.
  • Nach geltendem Zonenplan könnte die Fläche mit zweigeschossigen Häusern überbaut werden. Der Gemeinderat will jedoch nicht, dass der Hang weitgehend verschwindet.
  • Dank der ZPP kann die Gemeinde verschiedene Vorgaben machen, etwa zu Gestaltung, Zweitwohnungsanteil, Airbnb, Energie und Erschliessung.
  • Angesichts dieser Fakten ist es kühn zu unterstellen, der Gemeinderat habe sich für ein rein privates Projekt einspannen lassen, ohne dabei die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.